Gesetzgebung

Das Garantiesystem verwaltet die Finanzmittel des Fonds für Einlagenversicherungen und des Fonds für Krisenlösungen. Beide Fonds sind eigenständige Buchhaltungseinheiten des Garantiesystems.

Die Leistung des Garantiesystems im Bereich der Einlagenversicherung ist vor allem durch § 41a und nachfolgend das Bankengesetz Nr. 21/1992 Slg., in der Fassung späterer Vorschriften, geregelt.

Die Verwaltung der Fonds für Krisenlösungen ist vor allem durch § 209 und nachfolgend das Gesetz Nr. 374/2015 für die Sanierung und Krisenlösung auf dem Finanzmarkt, in der Fassung späterer Vorschriften, geregelt.

Auf europäischer Ebene bezieht sich auf die Tätigkeit des Garantiesystems vor allem die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2014/49/EU über Einlagenversicherungssysteme (englisch Deposit Guarantee Scheme Directive, DGSD) und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2014/59/EU, die den Rahmen für die Sanierung und Krisenlösung von Kreditinstituten und Investitionsunternehmen (englisch Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) festlegt.